Hauptsatzung der Marktgemeinde Burghaun


Amtliche Bekanntmachung der Marktgemeinde Burghaun

HAUPTSATZUNG
der Marktgemeinde Burghaun

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Burghaun am 13.12.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

  1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
  2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
  3. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall,
  4. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,
  5. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 500.000 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
  6. Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 100.000 im Einzelfall,
  7. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,
  8. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von EURO 50.000 im Einzelfall,
  9. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von EURO 50.000 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,
  10. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
  11. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert in der Zuwendung von EURO 5.000 im Einzelfall

(4) Von festgesetzten Eckpreisen bei Grundstücksveräußerungen kann der Gemeindevorstand in Einzelfällen ausnahmsweise abweichen, bei Bauplätzen mit extremer Hanglage, aufgefülltem Gelände, ehemaligen Schuttplätzen oder anderen im Wert geminderten Bauplätzen.

(5) Der Gemeindevorstand kann im Einzelfall Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung auch unterhalb der Wertgrenzen der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen.

(6) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

(7) Die Gemeindevertretung überträgt die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen gem. § 103 Abs. 1 HGO auf den Gemeindevorstand.

 

§ 2 Ausschüsse

(1)Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

1. Haupt- und Finanzausschuss

2. Bau- und Umweltausschuss

(2) Die Ausschüsse haben 7 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

(3) Dem Bauausschuss wird zum Zwecke der Pflege von Feld und Flur die Möglichkeit gegeben, turnusmäßig eine Begehung der Gemarkung in den Ortsteilen der Gemeinde durchzuführen und dem Gemeindevorstand geeignete Maßnahmen zur Landschaftspflege, insbesondere zur Erhaltung und zum Ausbau der Wirtschaftswege vorzuschlagen. Dabei sollen sachkundige Bürger aus den jeweiligen Ortsteilen auf Vorschlag des jeweiligen Ortsbeirates zur Beratung hinzugezogen werden.

 

§ 3 Gemeindevertretung

(1)  Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 31 festgelegt.

(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 4 festgelegt.

 

§ 4 Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.

(2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 8. Es werden keine Stellen hauptamtlich verwaltet.


§ 5 Ortsbeirat

(1) Für die Ortsteile Burghaun, Großenmoor, Gruben, Hechelmannskirchen, Hünhan, Langenschwarz, Rothenkirchen, Schlotzau und Steinbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
     Die Ortsbezirke umfassen jeweils das Gebiet der ehemaligen Gemeinden.

(3) Der Ortsbeirat besteht

im Ortsbezirk Burghaun aus 9 Mitgliedern

im Ortsbezirk Großenmoor aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Gruben aus 3 Mitgliedern

im Ortsbezirk Hechelmannskirchen aus 3 Mitgliedern

im Ortsbezirk Hünhan aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Langenschwarz aus 7 Mitgliedern

im Ortsbezirk Rothenkirchen aus 7 Mitgliedern

im Ortsbezirk Schlotzau aus 5 Mitgliedern

im Ortsbezirk Steinbach aus 9 Mitgliedern

 

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Marktgemeinde Burghaun unter www.burghaun.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Gemeinde im Amtsblatt der Marktgemeinde Burghaun im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Amtsblatt der Marktgemeinde Burghaun.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt den bekannt zu machenden Text enthält.

(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Burghaun, Schloßstraße 15 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(4) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
  4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Burghaun, Schloßstraße 15 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

   = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

   = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter bzw. Gemeindeälteste

      oder Gemeindeältester

- Bürgermeisterin oder Bürgermeister

    = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister bzw. Altbürgermeisterin oder

      Altbürgermeister

- Beigeordnete oder Beigeordneter

    = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

- Mitglied des Ortsbeirates

    = Ehrenmitglied des Ortsbeirates

- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

    = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

    = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem

       Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

 

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung tritt außer Kraft

 

Ausfertigungsvermerk:

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Burghaun, den 13.12.2024

Marktgemeinde Burghaun

Der Gemeindevorstand

Dieter Hornung

Bürgermeister