Ortsgericht

Ortsgericht

Allgemeine Informationen

Jede Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht. Für jedes Ortsgericht werden ein/e Ortsgerichtsvorsteher/in und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen/innen bestellt. Alle Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde - durch Abstimmung der Gemeindevertretung - von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes ernannt.

Gesetzliche Grundlage und Aufgaben

Gesetzliche Grundlage ist das Ortsgerichtgesetz von 06. Juli 1952 in der Fassung vom 02. April 1980. Das Ortsgericht führt ein eigenes Dienstsiegel.

Aufgaben des Ortsgerichts:

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften, mit der Besonderheit, dass sie öffentliche Beglaubigungen sind. Diese besondere Form einer schriftlich niedergelegten Willenserklärung ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben. Die öffentliche Beglaubigung wird oftmals auch freiwillig gewählt, ohne dass ein gesetzliches Formerfordernis vorliegt, um der Willensbekundung einen höheren Beweiswert zu geben
  • Erstellung von Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht
  • Sicherung des Nachlasses
  • Erstellung von Vermögensverzeichnissen und Nachlassinventaren
  • Mitwirkung bei Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen
  • Schätzungen von Grundstücken, Gebäuden, Rechten an einem Grundstück, Wert der besonderen Einrichtung, die zum Grundstück gehören