Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
Bekanntmachung
Allgemeinverfügung
nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVBI. I S.606), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2019 (GVBI. S. 434), ergeht folgende Verfügung:
- Abweichend des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Marktgemeinde Burghaun aus Anlass des Herbstzaubers am Sonntag, den 12.10.2025, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden offengehalten werden.
- Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.
- Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetz sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Marktgemeinde Burghaun in Kraft.
- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruchs des Betroffenen, den Verwaltungsakt zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den Herbstzauber höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.
Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis – dem Veranstalter des Herbstzaubers, dessen Besuchern und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und dem Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten, als das Aufschub Interesse Dritter. Die erwartete Besucherzahl resultiert nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Herbstzaubers.
Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Für den Gemeindevorstand
gez. Dieter Hornung
Bürgermeister