Bundestagwahl - Wahlbekanntmachung


Wahlbekanntmachung

 

1.    Am 23.02.2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

       statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.    Die Gemeinde ist in folgende 12 Wahlbezirke eingeteilt:

       Wahlbezirk 1:                      Burghaun-Mitte

       Wahlraum:                         Herrenhaus, Turnvater-Jahn-Raum, Burghaun-Mitte

       Wahlbezirk 2:                      Burghaun-Ost

       Wahlraum:                         Ritter-von-Haune-Schule, Burghaun-OSt

       Wahlbezirk 3:                      Burghaun-West

       Wahlraum:                         Alte Schule, DRK-Raum, Burghaun-West

       Wahlbezirk 4:                      Großenmoor

       Wahlraum:                         Dorfgemeinschaftshaus Großenmoor

       Wahlbezirk 5:                      Gruben

       Wahlbezirk 6:                      Hechelmannskirchen

       Wahlraum:                         Schützenhaus Hechelmannskirchen

       Wahlbezirk 7:                      Hünhan

       Wahlraum:                         Gaststätte Hünhan

       Wahlbezirk 8:                      Langenschwarz

       Wahlraum:                         Dorfgemeinschaftshaus Langenschwarz

       Wahlbezirk 9:                      Rothenkirchen

       Wahlraum:                         Dorfgemeinschaftshaus Rothenkirchen

       Wahlbezirk 10:                    Schlotzau

       Wahlraum:                         Dorfgemeinschaftshaus Schlotzau

       Wahlbezirk 11:                    Steinbach I

       Wahlraum:                         Grundschule „Matthäus-Schule“

       Wahlbezirk 12:                   Steinbach II

       Wahlraum:                         Dorfgemeinschaftshaus Steinbach

       In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 12.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt
       worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

       Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr im Herrenhaus Burghaun,
       Schlossstraße 14 zusammen.

3.    Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen  
       ist.

       Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

       Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

       Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel
       ausgehändigt.

       Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

       Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

       a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge
            unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
            außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

       b)  für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung
            verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links
            von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

       Der Wähler gibt

       seine Erststimme in der Weise ab,

            dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
            andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

       und seine Zweitstimme in der Weise,

            dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
            andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

       Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum
       gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
       darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.    Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des
       Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
       Wahlgeschäfts möglich ist.

5.    Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

       a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

       b)  durch Briefwahl

       teilnehmen.

       Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen
       Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel
       (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief
       umschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann
       auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.    Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts
       durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

       Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert
       ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe
       einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
       Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
       des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des
       Bundeswahlgesetzes).

       Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
       Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
       entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des
       Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Burghaun, den 08.02.2025

gez. Dieter Hornung

Bürgermeister