Ehrenordnung der Marktgemeinde Burghaun
Amtliche Bekanntmachung
Ehrenordnung der Marktgemeinde Burghaun
Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.04.2025 wird folgende Ehrenordnung erlassen:
Teil I
Arten der Ehrungen
§ 1
Ehrenbürgerrecht
- Das Ehrenbürgerrecht kann an Personen verliehen werden, die sich um die Marktgemeinde Burghaun in besonderer Weise verdient gemacht haben (§ 28 Abs. 1 HGO). Es ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde zu vergeben hat. Für die Verleihung ist nicht Voraussetzung, dass der/die zu Ehrende gemeindliche/r Amts- oder Mandatsträger/in, Bürger/in der Marktgemeinde Burghaun oder deutsche/r Staatsangehörige/r ist oder war; für eine Ehrung kommen daher auch Persönlichkeiten aus dem Bereich der Dichter/innen, Forscher/innen, Wissenschaftler/innen, Techniker/innen oder Staats- und Kommunalpolitiker/innen in Betracht, die in einem besonderen Verhältnis zur Marktgemeinde Burghaun standen oder stehen.
- Bei Gemeindevertretern, Beigeordneten oder in sonstiger Weise im politischen Leben der Gemeinde stehenden Personen soll die Ehrung im Regelfall erst nach Beendigung dieser Tätigkeiten vorgenommen werden.
- Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht begründet oder aufgehoben.
- Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird eine künstlerisch gestaltete Urkunde (Ehrenbürgerbrief) ausgehändigt.
§ 2
Ehrenbezeichnung für Amts- und Mandatsträger
- Die Gemeinde kann Bürgern, die seit dem Jahr 1972 langjährig ein Amt oder Mandat wahrgenommen haben, dieses einwandfrei geführt und sich um das Wohl der Gemeinde verdient gemacht haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen (§ 28 Abs. 2 HGO).
- Die Ehrenbezeichnung Gemeindeälteste/r für Gemeindevertreter/innen oder Mitglieder des Gemeindevorstands erfordert in der Regel mindestens 25 Jahre Wahrnehmung des entsprechenden Amtes oder Mandats. Dabei können Zeiten vor 1972 bis zu 5 Jahren berücksichtigt werden.
- Als weitere Ehrenbezeichnungen auf der Grundlage der Hessischen Gemeindeordnung kommen insbesondere in Betracht:
a) Ehrenortsvorsteher/in
b) Ehrenbezeichnungen, mit denen auf ein herausragendes Wirken des Amts- oder Mandatsträgers Bezug genommen wird wie Ehrengemeindevertreter/in, Erste/r Ehrenbeigeordnete/r, Ehrenbeigeordnete/r.
Die Verleihung solcher Ehrenbezeichnungen erfordert in der Regel eine Amts- oder Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren. Sie setzt zudem ein langjähriges Wirken, in der Regel von 25 Jahren, als kommunale/r Amts- oder Mandatsträger/in voraus. - Die Ehrungen können erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Mandat vorgenommen werden.
- Über die Verleihung der Ehrenbezeichnung wird eine künstlerisch gestaltete Urkunde ausgehändigt.
§ 3
Ehrenbezeichnungen im Bereich Brandschutz
- Die Gemeinde kann Bürgern und Bürgerinnen, die mindestens 20 Jahre Gemeindebrandinspektor/in waren, die Ehrenbezeichnung „Ehrengemeindebrandinspektor/in“ verleihen. Hierbei können Zeiten als Wehrführer/in bis zu zehn Jahren angerechnet werden.
- Die Gemeinde kann Bürgern und Bürgerinnen, die mindestens 20 Jahre Wehrführer/in waren, die Ehrenbezeichnung „Ehrenwehrführer/in“ ergänzt um die Bezeichnung der entsprechenden Gemeindeteilwehr verleihen. Dienstzeiten als Gemeindebrandinspektor/in werden hierbei voll angerechnet.
- Die Gemeinde kann Bürger und Bürgerinnen, die mindestens 20 Jahre Gemeindejugendfeuerwehrwart waren, die Ehrenbezeichnung „Ehrengemeindejugendfeuerwehrwart“ verleihen.
- Die Ehrungen können erst nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Ehrenamt vorgenommen werden.
- Über die Verleihung der Ehrenbezeichnung wird eine künstlerisch gestaltete Urkunde ausgehändigt.
§ 4
Ehrungen im Bereich Sport
- Die Gemeinde verleiht an aktive Sportler/innen, die ihren Wohnsitz in der Marktgemeinde Burghaun haben oder sich in Burghauner Vereinen sportlich betätigen, eine Auszeichnung für besondere sportliche Leistungen.
- Einzelsportler/innen und Mannschaften aller Platzierungen bei Teilnahmen an Deutschen Meisterschaften, Europameisterschaften, Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen sowie Erstplatzierte bei Hessischen Meisterschaften werden mit einer entsprechenden Urkunde und einem Pokal ausgezeichnet.
- Des Weiteren überreicht die Gemeinde an Persönlichkeiten, die sich im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerordentliche Verdienste um den Sport oder dessen Förderung in der Marktgemeinde Burghaun erworben haben, die
Sportehrenmedaille der Marktgemeinde Burghaun.
Voraussetzung hierfür ist eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Funktionär/in, Trainer/in oder Betreuer/in in Sportvereinen. Die Auszeichnung mit der Sportehrenmedaille ist einmalig.
4. Vorschlagsberechtigt für die Ehrung sind in erster Linie die Vereinsvorstände.
§ 5
Ehrenmedaille „Burghauner Zinntaler“
- Persönlichkeiten, die sich auf kommunalpolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, sozialem oder städtebaulichem Gebiet um die Marktgemeinde Burghaun besonders verdient gemacht und durch ihr Wirken dazu beigetragen haben, das Ansehen der Marktgemeinde Burghaun zu mehren, können die Ehrenmedaille verliehen werden. Im Jahr soll nur eine Ehrenmedaille verliehen werden.
- Die Ehrenmedaille besteht aus einem Zinntaler mit einem Durchmesser von 40 mm, der auf der einen Seite eine Ansicht der Kerngemeinde Burghaun zeigt, auf der anderen Seite das Wappen der Marktgemeinde Burghaun. Die Inschrift lautet „Zinntaler der Marktgemeinde Burghaun“.
- Die Ehrenmedaille wird mit einer künstlerisch gestalteten Urkunde, in der das Wirken des/der Ausgezeichneten für die Marktgemeinde Burghaun in knapper Form dargestellt ist, verliehen.
§ 6
Ehrenwappen
- Ehrenamtlich Tätigen in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Marktgemeinde Burghaun kann in Anerkennung ihrer Verdienste das Ehrenwappen verliehen werden.
- Voraussetzung ist in der Regel eine über 20-jährige ehrenamtliche Tätigkeit in Verbindung mit dem Wechsel in die Ehren- und Altersabteilung.
- Für die Errechnung der Zeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit ist es unerheblich, ob diese zusammenhängend oder unterbrochen ausgeübt worden sind. Wurden mehrere Ehrenämter gleichzeitig ausgeübt, werden diese Zeiten nur einmal angerechnet.
- Das Ehrenwappen wird mit einer entsprechenden Urkunde verliehen.
Teil II
Verfahrensvorschriften
§ 7
Allgemeines
- Anträge auf Ehrungen sind schriftlich zu stellen. Sie müssen eingehend begründet sein. Es ist im Einzelnen darzustellen, worin die Verdienste bestehen; soweit vorhanden und verfügbar, sind Unterlagen beizufügen.
- Antragsberechtigt ist der/die Bürgermeister/in, der Gemeindevorstand, der Ältestenrat, der/die Gemeindebrandinspektor/in, der/die Ortsvorsteher/in im Benehmen mit dem jeweiligen Ortsbeirat, der/die Vorsitzende/r der Gemeindevertretung sowie der/die Vorsitzende politischer Parteien und Wählergruppen.
- Die Anträge sind bei dem/der Bürgermeister/in einzureichen.
§ 8
Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder einer Ehrenbezeichnung
- Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts (§ 1) oder einer Ehrenbezeichnung (§§ 2 und 3) gehört nach § 51 Ziffer 3 der Hessischen Gemeindeordnung zu den ausschließlichen Zuständigkeiten der Gemeindevertretung.
- Der/die Vorsitzende/r der Gemeindevertretung und der/die Bürgermeister/in unterzeichnen die Verleihungsurkunden.
- Der/Die Bürgermeister/in überreicht gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Urkunde in einer besonderen Feierstunde an den/die Geehrte/n.
- Ehrenbezeichnungen im Bereich Brandschutz (§ 3) können im Rahmen einer besonderen Feuerwehrveranstaltung unter Einbindung des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin überreicht werden.
§ 9
Verleihung der Ehrenmedaille „Burghauner Zinntaler“
- Über Anträge auf Verleihung der Ehrenmedaille beschließt der Gemeindevorstand.
- Die Medaille und die dazu gehörende Urkunde werden in angemessener Form durch den/die Bürgermeister/in Rahmen einer Feierstunde überreicht.
§ 10
Verleihung der Sportehrenmedaille und des Pokals
Über von den Vereinsvorständen vorgeschlagene Ehrungen und über Anträge auf Verleihung der Sportehrenmedaille der Marktgemeinde Burghaun beschließt der Gemeindevorstand.
§ 11
Verleihung des Ehrenwappens
- Über die Verleihung beschließt der Gemeindevorstand.
- Das Ehrenwappen wird einmal jährlich in einer besonderen Feierstunde übergeben.
- Für die Bemessung der anzurechnenden Zeiträume gilt als Stichtag der 30. September.
- Das Ehrenwappen und die dazugehörende Urkunde werden durch den/die Bürgermeister/in im Beisein des/der Vorsitzenden der Gemeindevertretung überreicht.
§ 12
Entziehung
Soweit nach dieser Ehrenordnung eine Ehrung ausgesprochen bzw. eine Ehrenmedaille oder das Ehrenwappen verliehen wurde, kann diese bei unwürdigem Verhalten durch Beschluss des Gremiums, das für die Ehrung bzw. Verleihung zuständig war, zurückgenommen werden.
§ 13
Mehrfachehrungen
Grundsätzlich sollen Ehrungen nur dann erfolgen, wenn die in Betracht kommende Person nicht bereits eine andere höherrangige Ehrung nach dieser Ehrenordnung erfahren hat. Dies gilt nicht für die Verleihung einer Ehrenbezeichnung.
Diese kann zudem in Verbindung mit einer weiteren Ehrung oder Auszeichnung verliehen werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Verleihung von Ehrungen vom 14.12.2012 außer Kraft.
Burghaun, den 01.04.2025
Marktgemeinde Burghaun
Der Gemeindevorstand
Dieter Hornung
Bürgermeister