Amtliche Bekanntmachung


Feststellung gemäß § 43 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der gültigen Fassung
Der bei der Kommunalwahl 2026 in die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Burghaun gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:


SPD – Rolf Lambertz


hat auf sein Mandat verzichtet.


Nach § 34 Abs. 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach. Nach § 34 Abs. 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Burghaun nachrückt:


SPD – Nils Drews


Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist bei der besonderen Wahlleiterin der Marktgemeinde Burghaun, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.


Burghaun, 08.04.2026
gez.
Die besondere Wahlleiterin der
Marktgemeinde Burghaun
Schlossstraße 15
36151 Burghaun