Information: Winterdienst - Schneeräumung


Bei Schneefall sind die Gehwege und Überwege in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind nach der Straßenreinigungssatzung sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke grundsätzlich zum Schneeräumen und Streuen des Gehweges verpflichtet.  

In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Parkende Fahrzeuge auf den Anliegerstraßen

Die Anlieger, die ihre Fahrzeuge auf der Straße oder Straßenkreuzungen parken, werden gebeten, in den Wintermonaten einen anderen Abstellplatz für ihr Fahrzeug zu suchen. Das Schneeräumfahrzeug kann die engen Straßen in der Marktgemeinde nur räumen, wenn abgestellte Fahrzeuge die Fahrbahn nicht behindern.