Bekanntmachung Nachrücker Gemeindevertretung
Feststellung gemäß § 43 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der gültigen Fassung
Herr Armin Becker (CDU) hat mit der Annahme der Wahl zum ehrenamtlichen Beigeordneten auf sein Mandat als Gemeindevertreter verzichtet.
Gemäß § 34 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) tritt an seine Stelle die nächste bereits am 21.04.2026 in der Gemeindevertretersitzung berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des jeweiligen Wahlvorschlages.
Somit wurde folgende nachrückende Bewerberin für die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Burghaun festgestellt:
Wahlvorschlag der CDU – Frau Kathrin Rohde
Das Nachrücken wurde gemäß § 34 Abs. 3 KWG am 21.04.2026 in der Gemeindevertretersitzung festgestellt und bekanntgemacht. Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist bei der besonderen Wahlleiterin der Marktgemeinde Burghaun, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Burghaun, 21.04.2026
gez.
Sophia Riemer
Die besondere Wahlleiterin der
Marktgemeinde Burghaun
Schlossstraße 15
36151 Burghaun