Gesetzesänderung zum § 6 HGastG
Das bedeutet:
Wenn ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbietet, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Weiterhin sind die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) nach wie vor einzuhalten.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin zu beantragen.
Die Regelungen für Sperrzeitverkürzungen gelten auch weiterhin für alle Veranstalter, auch für Vereine, die von der Anzeigepflicht ausgenommen sind.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt (ordnungsamt@burghaun.de) stets zur Verfügung.